Am 29. Oktober 2013 hatte der Versicherte überdies ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags gestellt. Entgegen der vom Beschwerdeführer heute vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass dieses Gesuch ausschliesslich den Assistenzbeitrag zum Gegenstand hatte und damit nicht auch - konkludent - ein Antrag auf Revision der Hilflosenentschädigung gestellt wurde. Für diese Betrachtungsweise spricht auch der Umstand, dass der - bereits damals anwaltlich vertretene - Versicherte in der Folge nie nachfragte, wie es sich mit seinem Revisionsgesuch verhalte.