Eine im Januar 2013 von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab laut Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. Juni 2013, dass der Versicherte unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe. Nachdem der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet hatte, sprach ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Verfügung vom 6. November 2013 per 1. Dezember 2013 eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Alle diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 29. Oktober 2013 hatte der Versicherte überdies ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags gestellt.