6.3 Wie bereits im Sachverhalt festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Hilflosenentschädigung der IV für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. Eine im Januar 2013 von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab laut Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. Juni 2013, dass der Versicherte unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe.