Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass ihm in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bereits ab Oktober 2013 eine höhere Hilflosenentschädigung zugesprochen werden könne. Er habe damals die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags beantragt und damit gleichzeitig ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung gestellt.