6.2 In Bezug auf den Zeitpunkt der Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung des Versicherten weist die Ausgleichskasse Basel-Landschaft darauf hin, dass dieser im April 2016 ein Gesuch um Revision der Hilflosenentschädigung gestellt habe. Eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung sei daher aufgrund der Regelung von Art. 66bis Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art 88bis Abs. 1 lit. a IVV frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass ihm in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bereits ab Oktober 2013 eine höhere Hilflosenentschädigung zugesprochen werden könne.