5.2 Für die Bemessung der Hilflosigkeit der versicherten Person veranlasst die IV-Stelle in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG und Art. 69 Abs. 2 IVV). Die Ergebnisse der Abklärung werden in einem Abklärungsbericht erfasst, wobei dieser - unter dem Aspekt der Hilflosigkeit - folgenden Anforderungen zu genügen hat: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat.