Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache Versicherte mit psychisch und geistig bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen betrifft, setzt ferner nach KSIH Rz. 8030 voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).