Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht standes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2021, 9C_381/2020, E. 5.1.1; BGE 133 V 450 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss KSIH Rz. 8029 ist indirekte Hilfe von Drittpersonen gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre.