Von dieser Möglichkeit machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Folge jedoch keinen Gebrauch. Ihre eingangs wiedergegebene Behauptung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. 3. In materieller Hinsicht ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu beurteilen. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine solche zusteht. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen die Höhe der Hilflosenentschädigung, die der Versicherte beanspruchen kann, und ab wann ihm diese auszurichten ist.