Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers belegt diese Behauptung jedoch in keiner Weise. Nichtsdestotrotz wies das instruierende Präsidium die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. November 2021 auf die Möglichkeit hin, das gesamte Aktendossier des Gerichts bei Bedarf einzusehen und zur Überprüfung ihrer Annahme, dass relevante "medizinische Zeugnisse/Berichte/Bestätigungen" in den Akten des Gerichts fehlen würden, einen entsprechenden "Abgleich" mit ihren eigenen Akten vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Folge jedoch keinen Gebrauch.