Das Kantonsgericht verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition (vgl. § 57 VPO); zudem haben sich beide Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels des vorliegenden Verfahrens einlässlich zum Inhalt und zum Beweiswert des fraglichen Abklärungsberichts geäussert und so ihre jeweiligen Standpunkte aufgezeigt.