Vorbehalten bleiben aber praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Heilung dieser nicht allzu schwerwiegenden Gehörsverletzung erfüllt. Das Kantonsgericht verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition (vgl. § 57 VPO);