Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich aber entgegenhalten lassen, dass ihm mit der Zeit eine Nachfrage, wie es sich mit seinem noch nicht beantworteten Fristerstreckungsgesuch verhalte, durchaus zumutbar gewesen wäre. Sodann hätte er von sich aus, d.h. auch ohne die Antwort auf sein Gesuch abzuwarten, eine Stellungnahme zu diesem ergänzenden Bericht einreichen können. Selbst wenn man aber von einer Gehörsverletzung ausginge, gälte es Folgendes zu beachten: