35 ATSG - letztlich nicht zu beanstanden. Eine Gehörsverletzung ist hingegen mit dem Beschwerdeführer darin zu sehen, dass die Verwaltung nie über sein rechtzeitig gestelltes Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum ergänzenden Bericht des Abklärungsdienstes vom 1. März 2017 entschied mit der Folge, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine solche Stellungnahme einreichte. Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich aber entgegenhalten lassen, dass ihm mit der Zeit eine Nachfrage, wie es sich mit seinem noch nicht beantworteten Fristerstreckungsgesuch verhalte, durchaus zumutbar gewesen wäre.