Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden die entsprechenden Aspekte gewürdigt und die Ausgleichskasse Basel-Landschaft begründete, weshalb Vergleichsverhandlungen keinen Sinn machen würden; ebenso entschied die Ausgleichskasse Basel-Landschaft über ihre Zuständigkeit. Dass dieser Zuständigkeitsentscheid nicht vorab in einer separaten Verfügung erging, ist - auch mit Blick auf Art. 35 ATSG - letztlich nicht zu beanstanden.