Somit war er aber durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Mit dem Einwand, wonach die Verfügung vom 21. November 2016 nicht ausreichend begründet gewesen sei, kann der Versicherte deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend macht, weil kein Entscheid über seine Verfahrensanträge betreffend eine Zweiteilung des Verfahrens und die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen getroffen worden sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Einspracheentscheid