Sie unterliess es jedoch, die fünf alltäglichen Lebensverrichtungen zu benennen, in denen eine Dritthilfe erforderlich sei, bzw. insbesondere diejenige alltägliche Lebensverrichtung konkret zu bezeichnen, in welcher der Versicherte gemäss den Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt weiterhin selbständig sei. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass der Versicherte dies ohne Weiteres dem Abklärungsbericht des Aussendienstes vom 13. Juli 2016 entnehmen konnte, der ihm vor Verfügungserlass zugestellt worden war. Somit war er aber durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können.