Vorliegend hielt die Ausgleichskasse Basel- Landschaft in der Begründung ihrer Verfügung vom 21. November 2016 fest, dass der Versicherte seit Februar 2016 in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen massgeblich auf die Hilfe durch Drittpersonen angewiesen sei und der dauernden Pflege bedürfe. Sie unterliess es jedoch, die fünf alltäglichen Lebensverrichtungen zu benennen, in denen eine Dritthilfe erforderlich sei, bzw. insbesondere diejenige alltägliche Lebensverrichtung konkret zu bezeichnen, in welcher der Versicherte gemäss den Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt weiterhin selbständig sei.