dies sei insbesondere im Sozialversicherungsrecht der Fall, wo die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere an deren Begründung, minimal seien (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2009, 8C_413/2008, E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend hielt die Ausgleichskasse Basel- Landschaft in der Begründung ihrer Verfügung vom 21. November 2016 fest, dass der Versicherte seit Februar 2016 in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen massgeblich auf die Hilfe durch Drittpersonen angewiesen sei und der dauernden Pflege bedürfe.