2.3.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Verfügung vom 21. November 2016 sei nicht ausreichend begründet gewesen. Dem Versicherten ist dahingehend beizupflichten, dass nach Art. 49 Abs. 3 ATSG Verfügungen zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zweck der Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insbesondere sicherzustellen, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann.