Erst viel später - im Januar 2019 - beanstandete er, dass ihm nie Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zu äussern. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung muss sich der Beschwerdeführer deshalb entgegenhalten lassen, dass er auf eine Stellungnahme zu den erwähnten Eingaben der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und der IV-Stelle Basel-Stadt verzichtet hat.