Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hend zu erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss deshalb die Beschwerde führende Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme übermittelten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder beantragen; andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 mit Hinweisen).