2.3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei ihm nie Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern. Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme übermittelt. Diese Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird jedoch nur ausnahmsweise eröffnet. Ferner kann das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Eingaben den Verfahrensbeteiligten mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen.