Wird nun aber eine Rente der IV durch eine solche der AHV abgelöst, so geht gemäss der klaren Regelung von Art. 45 Abs. 2 IVV auch die Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungen und den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Ausgleichskasse über, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war. Gestützt auf diese Bestimmung hat deshalb die Ausgleichskasse Basel-Landschaft dem Versicherten ab Dezember 2013 die ihm zustehende AHV-Altersrente ausgerichtet, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nie beanstandet wurde. In Bezug auf die hier interessierende Hilflosenentschädigung der AHV hält sodann Art.