2.2.3 Nach dem vorstehend Gesagten stellt die IV-Stelle den Beschluss der zuständigen Ausgleichskasse zu (Art. 69quater AHVV). Zu prüfen bleibt, welches vorliegend die zuständige Ausgleichskasse ist. Der Beschwerdeführer bezog seit November 2003 bis zur Erreichung des AHV-Rentenalters im November 2013 eine IV-Rente. Diese wurde ihm während der ganzen Dauer des Rentenbezugs durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft ausbezahlt. Deren Zuständigkeit zur Rentenausrichtung wurde vom Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nie in Frage gestellt. Wird nun aber eine Rente der IV durch eine solche der AHV abgelöst, so geht gemäss der klaren Regelung von Art.