Hinblick auf die Zusprache einer Hilflosenentschädigung der AHV die Zuständigkeit für die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse und für die entsprechende Beschlussfassung bei der IV-Stelle Basel-Stadt verblieb. Im Zusammenhang mit der hier zur Diskussion stehenden Hilflosenentschädigung der AHV war es deshalb korrekterweise die IV-Stelle Basel- Stadt, welche die Hilflosigkeit des Versicherten bemessen und darüber entschieden hat.