40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt, in welchem er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV anmeldete, Wohnsitz in Basel. Demzufolge meldete er sich damals richtigerweise bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug dieser Leistung an. Diese prüfte in der Folge den Anspruch und sprach ihm gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse verfügungsweise eine Hilflosenentschädigung der IV für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Altersjahres seinen Wohnsitz weiterhin in Basel hatte, erscheint es aufgrund der erwähnten Bestimmungen richtig, dass im