69quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan. Laut dieser Bestimmung entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch, sobald die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen ist. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Art. 125bis AHVV zuständigen Ausgleichskasse zu. Die Zuständigkeit der IV-Stelle zur Vornahme der Abklärungen und zur Beschlussfassung verbleibt dabei in der Regel bei derjenigen IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Art. 55 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [