2.2.1 Was die Festsetzung der strittigen Hilflosenentschädigung betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zum Erlass der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 21. November 2016 bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. September 2017.