1.4 Zu prüfen ist in diesem Verfahren somit einzig die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 7. September 2017. 2.1 Der Versicherte erhebt in seiner Beschwerde und im Laufe des Beschwerdeverfahrens verschiedene Rügen formeller Natur. Sollten sich diese als zutreffend erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Die betreffenden Einwände sind darum vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).