1.2 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Sozialversicherungsgericht im Beschwerdeentscheid grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Massgebend sind mit anderen Worten grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Einspracheentscheids (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 mit Hinweisen).