L. Am 1. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine aktualisierte Honorarnote ein. Gleichzeitig monierte sie, sie könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Fallakten durchaus entscheidrelevante Fehlbestände aufweisen würden. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :