Im Hinblick auf die Ansetzung dieser Parteiverhandlung erfolgte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht ein mehrfacher Schriftenwechsel darüber, ob der Versicherte Anspruch auf vorgängige Zustellung des Fragenkatalogs habe und ob Dr. D.____ vom Beschwerdeführer für die vorgesehene Befragung von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden müsse. Schliesslich verfügte das instruierende Präsidium am 14. Oktober 2021, dass vorläufig darauf verzichtet werde, Dr. D.____ im Rahmen einer Parteiverhandlung mündlich zum medizinischen Sachverhalt zu befragen.