K. Mit Eingabe vom 25. März 2021 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf eine mündliche Parteiverhandlung zurück. Das Kantonsgericht hielt jedoch mit Verfügung vom 14. April 2021 mit Blick auf die vorgesehene Befragung von Dr. D.____ vorerst an der Durchführung einer Parteiverhandlung fest. Im Hinblick auf die Ansetzung dieser Parteiverhandlung erfolgte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht ein mehrfacher Schriftenwechsel darüber, ob der Versicherte Anspruch auf vorgängige Zustellung des Fragenkatalogs habe und ob Dr. D.____ vom Beschwerdeführer für die vorgesehene Befragung von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden müsse.