I. In seiner Eingabe vom 27. Mai 2019 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die in Aussicht gestellte reformatio in peius bezüglich des Monats April 2016 "klar unzulässig" sei. Zudem teilte er mit, dass er an der erhobenen Beschwerde sowie sämtlichen im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträgen, Verfahrensanträgen und Rechtsbegehren in vollem Umfang festhalte. Zusammen mit dieser Eingabe liess der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung des behandelnden Arztes Dr. med. D.____, Innere Medizin FMH, vom 29. April 2019 einreichen.