G. Nach Einsichtnahme in die Akten der IV-Stelle Basel-Stadt wies der Beschwerdeführer am 19. November 2018 nochmals explizit darauf hin, dass er vollumfänglich an sämtlichen bisher gestellten Beweisanträgen und Rechtsbegehren festhalte. In einer weiteren Eingabe vom 21. Januar 2019 monierte der Beschwerdeführer, dass keine mündliche Verhandlung stattfinde. Darüber hinaus sei ihm auch nie Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern. Ebenso habe es das Gericht unterlassen, sich zu den rechtzeitig gestellten Beweisanträgen zu äussern.