Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 machte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos sei, weshalb sich sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - im Sinne einer Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten - als gegenstandslos erweise. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit lic. iur. Sabine Bürgisser als unentgeltlicher Rechtsvertreterin wies das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts in der genannten Verfügung ab.