F. Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich - mit Eingabe vom 13. April 2018 - um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und am 5. Juni 2018 ergänzende Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 machte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos sei, weshalb sich sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung - im Sinne einer Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten - als gegenstandslos erweise.