B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, Advokatin, am 16. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 21. November 2016 und damit auch der sie teilweise schützende Einspracheentscheid vom 7. September 2017 nichtig seien.