{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n9. Als Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 die dem Versicherten bis anhin ausgerichtete Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu\nRecht revisionsweise auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades erhöht hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit der die Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung auf\neine solche für eine Hilflosigkeit schweren Grades verlangt wird, ist als unbegründet anzuweisen. Nicht gefolgt werden kann der Ausgleichskasse Basel-Landschaft hingegen, soweit sie die\nrevisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung per 1. April 2016 vornahm. Die Erhöhung\nwird im Lichte des Urteils der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2017 (Verfahren-\nNr. 710 16 181/43) erst per 1. Mai 2017 wirksam. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die ihm im\nangefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 für den Monat April 2016 zugesprochene Hilflosenentschädigung im Rahmen einer reformatio in peius abzusprechen, was\nbedeutet, dass der angefochtene Einspracheentscheid insoweit zu ändern ist.\n\n10. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.\n\n10.1 Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung\n(vgl. Art. 83 ATSG) hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien\nkostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n10.2.1 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person\nAnspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Stellt man vorliegend ausschliesslich auf den Prozessausgang ab, so handelt es sich beim Beschwerdeführer um die unterliegende und bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft um die obsiegende Partei mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung keine Parteientschädigung zu Lasten der\nAusgleichskasse Basel-Landschaft zustehen würde.\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n10.2.2 Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, dass sämtliche ausserordentlichen Kosten dieses Verfahren dem Staat zu auferlegen seien. Zur Begründung weist er darauf\nhin, dass ihm \"ein unverbrüchlicher Anspruch auf eine für ihn kostenlose Kommunikationshilfe\ngestützt auf das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit\nBehinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) zusteht.\"\nDer Versicherte unterlässt es jedoch in seiner Beschwerde gänzlich, diese Auffassung bzw. den\ndamit einhergehenden Antrag, wonach ihm auch für den Fall des Unterliegens die Parteikosten\nvom Staat zu ersetzen seien, zu begründen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob auf diesen Antrag überhaupt einzutreten ist. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Der Antrag\nist nämlich im Fall, dass darauf eingetreten wird, ohnehin abzuweisen. In ihrem Urteil vom\n8. Februar 2017 (Verfahren-Nr. 710 16 181/43) zeigte die Präsidentin des Kantonsgerichts auf,\ndass der Beschwerdeführer keinen direkt aus Art. 13 des Übereinkommens vom 13. Dezember\n2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention,\nSR 0.109, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Mai 2014) ableitbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat, wonach die im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht entstandenen Vertretungskosten durch den Staat zu übernehmen seien bzw. wonach ihm im genannten Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu Lasten des\nStaates auszurichten sei (E. 6.3 in Verbindung mit E. 5.2 und E. 5.3 des Urteils). Sodann entschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in einem den heutigen Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 28. März 2017 (Verfahren IV.2016.165; IV-Dok. 232),\ndass sich ein solcher Anspruch wohl auch nicht aus dem BehiG ableiten lasse (E. 4 des Urteils). Den in den genannten beiden Entscheiden vertretenen Auffassungen ist beizupflichten.\nSomit kann an dieser Stelle auf weitere Ausführungen zu dieser Thematik abgesehen und stattdessen auf die entsprechenden Erwägungen der beiden Urteile verwiesen werden.\n\n10.2.3 Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage von Art. 61 lit. g ATSG und des in dieser Bestimmung normierten Obsieger-, bzw. Unterliegerprinzips zu verlegen sind. Demnach kann der\nBeschwerdeführer als unterliegende Partei gestützt auf diese Bestimmung keinen Ersatz der\nParteikosten beanspruchen. Im vorliegenden Prozess ist demnach keine Parteientschädigung\nzuzusprechen.\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft vom 7. September 2017 wird insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Monat April 2016 hat.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}