{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n8.2.1 Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft übersah nun allerdings bei ihrem Entscheid, die\nHilflosenentschädigung nicht erst per 1. Mai 2016, sondern bereits ab 1. April 2016 zu erhöhen,\nFolgendes: Wie das Kantonsgericht mit rechtskräftig gewordenem Präsidialentscheid vom\n8. Februar 2017 (Verfahren-Nr. 710 16 181/43) entschied, hatte der Beschwerdeführer im Monat April 2016 wegen seines damaligen stationären Spitalaufenthalts keinen Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung (vgl. Art. 67 Abs. 2 ATSG). Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bemerkte dies im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, worauf sie in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 beantragte, es sei dem Beschwerdeführer die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades für den Monat April 2016 im Rahmen einer reformatio in peius (wieder) abzusprechen.\n\n8.2.2 Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht an die Begehren der\nParteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt\nhat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. Anlässlich seiner ersten Urteilsberatung vom 7. Februar 2019 gelangte\ndas Kantongericht zur Auffassung, dass dem vorstehend erwähnten Antrag der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wohl zu entsprechen sei. Dem Versicherten drohe damit im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren eine Schlechterstellung. Er müsse damit rechnen, dass ihm die im angefochtenen Einspracheentscheid ab April 2016 zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine\nHilflosigkeit mittleren Grades für den Monat April 2016 (wieder) abgesprochen werde. Das Kantonsgericht stellte deshalb den Fall aus, drohte dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius\nan und räumte ihm Gelegenheit ein, sich hierzu zu äussern und allenfalls seine Beschwerde\nzurückzuziehen.\n\n8.2.3 In seiner Eingabe vom 27. Mai 2019 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung,\ndass die in Aussicht gestellte reformatio in peius bezüglich des Monats April 2016 \"klar unzulässig\" sei. Von einer solchen dürfe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im vorliegenden Fall belaufe sich die mögliche Korrektur auf einen Betrag von Fr. 588.--, sie sei somit nicht von erheblicher Bedeutung.\n\n8.3 Wie bereits ausgeführt, entschied die Präsidentin des Kantonsgerichts in ihrem Urteil\nvom 8. Februar 2017 (Verfahren-Nr. 710 16 181/43), dass der Beschwerdeführer im Monat April\n2016 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatte, weil er während des ganzen Monats zu Lasten der Sozialversicherung hospitalisiert war (vgl. Art. 67 Abs. 2 ATSG). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr\ndarauf zurückzukommen ist. Soweit die Ausgleichskasse Basel-Landschaft dem Versicherten\nim angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 trotzdem (wieder) eine Hilflosenentschädigung für den genannten Monat April 2016 zusprach, erweist sich der Einspracheentscheid demnach als bundesrechtswidrig. Die betreffende Leistung ist dem Beschwerdeführer\ndeshalb, wie von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft zwischenzeitlich beantragt, grundsätzlich mit dem vorliegenden Urteil im Rahmen einer reformatio in peius wieder abzusprechen. Die\nformellen Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen Schlechterstellung sind erfüllt. Im\nBeschluss vom 7. Februar 2019 drohte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine mögli-\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nche reformatio in peius an, es zeigte ihm im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung der Sachund Rechtslage die für eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände auf und es gab ihm\nGelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen. Die\nEinwände, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2019 gegen die Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden reformatio in peius erhebt, erweisen sich als unbegründet. Nicht gefolgt werden kann ihm insbesondere, wenn er geltend macht, die Vornahme einer\nreformatio in peius im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht setze voraus, dass\ndie Korrektur von erheblicher Bedeutung sei. Wie das Bundesgericht im Entscheid 144 V 153 in\nBereinigung seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten hat, setzt die Bestimmung von\nArt. 61 lit. d ATSG dies nicht voraus. Somit kann ein angefochtener Entscheid auch dann in\npeius reformiert werden, wenn es um die Korrektur einer betragsmässig eher geringen Leistung\ngeht.\n\n8.4 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 für den Monat April 2016 zugesprochene Hilflosenentschädigung im Rahmen einer reformatio in peius abzusprechen ist.\n\n"}