{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n7.5.3 Zu keiner anderen Beurteilung führen auch die in der Beschwerde detailliert beschriebenen Beeinträchtigungen des Versicherten. Er respektive seine Rechtsvertreterin schildern,\ndass insbesondere beim Absitzen Vorkehrungen getroffen werden müssten, damit er sich richtig hinsetze. Diese Ausführungen stehen jedoch im Widerspruch zu den Angaben im Abklärungsbericht vom 13. Juli 2016 und zu den echtzeitlichen Feststellungen im Austrittsbericht des\nÄrztlichen Dienstes des Spitals F.____ vom 27. Mai 2016. Diesen beiden Einschätzungen ist\nein höherer Beweiswert beizumessen als den Ausführungen in der Beschwerde, die in beweisrechtlicher Hinsicht als Parteibehauptungen zu qualifizieren sind.\n\n7.5.4 Schliesslich macht der Versicherte in seiner Beschwerde geltend, dass er beim Absitzen immer mindestens Hilfe im Sinne einer Platzanweisung, einer Verortung oder eines Geleitschutzes benötige. In diesem Teilbereich sei damit zumindest eine indirekte Dritthilfe erforderlich. Mit diesem Einwand kann der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls nichts zu seinen\nGunsten ableiten, denn Entsprechendes lässt sich dem Abklärungsbericht nicht entnehmen.\nDarüber hinaus erscheint aber auch fraglich, ob die geschilderte, möglicherweise angezeigte\nindirekte Dritthilfe die für die Bejahung einer Hilflosigkeit notwendige Intensität erreichen würde.\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNach der Verwaltungspraxis muss die indirekte Hilfe eine gewisse Intensität umfassen, eine\neinfache Anordnung oder ein einfacher Hinweis reichen nicht aus (KSIH Rz 8029.1).\n\n7.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass der Beurteilung\nder Abklärungsperson und dem gestützt darauf ergangenen Beschluss der IV-Stelle Basel-\nStadt beizupflichten ist, wonach beim Versicherten ab Ende Februar 2016, als er einen ischämischen Schlaganfall erlitten hatte, dauernd eine erhebliche Dritthilfe in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig war. Daraus wiederum folgt, dass die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft in der Verfügung vom 21. November 2016 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 zu Recht neu das Vorliegen einer mittelschweren Hilflosigkeit\nbejaht und entsprechend die Voraussetzungen für eine revisionsweise Heraufsetzung der Hilflosenentschädigung als erfüllt erachtet hat.\n\n7.7 Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung\ndes massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so besteht kein Anlass, weiteren in der\nBeschwerde gestellten Beweisanträgen des Versicherten - wie etwa den Anträgen auf die Befragung verschiedener involvierter Ärzte, Therapeuten und Betreuungspersonen oder auf Einholung eines multidisziplinären Gutachtens - stattzugeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör\numfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde\nzur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich\nsind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die\nvorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).\n\n8.1 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer\nab Ende Februar 2016 nicht mehr eine leichte, sondern neu eine mittelschwere Hilflosigkeit vorlag. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft erhöhte deshalb in der Verfügung vom 21. November 2016 die bisherige Hilflosenentschädigung des Versicherten für eine Hilflosigkeit leichten\nGrades revisionsweise auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die Erhöhung\nnahm sie per 1. Mai 2016 vor, wobei sie sich in Bezug auf diesen Zeitpunkt auf „eine dreimonatige Übergangsfrist“ - gemeint war wohl die in Art. 88a Abs. 2 IVV erwähnte Dreimonatsfrist -\nstützte. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2017 korrigierte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft dies in teilweiser Gutheissung der Einsprache jedoch dahingehend, dass sie die Erhöhung der Hilflosenentschädigung nicht erst per 1. Mai 2016, sondern\nbereits ab 1. April 2016 vornahm. Zur Begründung verwies sie auf die Bestimmung von Art. 88bis\nAbs. 1 lit. a IVV, wonach die Erhöhung der Hilflosenentschädigung, sofern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren\ngestellt wurde. Da der Beschwerdeführer die Revision am 4. April 2016 verlangt habe, sei die\nHilflosenentschädigung deshalb bereits mit Wirkung ab 1. April 2016 zu erhöhen.\n\n"}