{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n7.4.4 Im Lichte der erwähnten echtzeitlichen Dokumente (Abklärungsbericht vom 13. Juli\n2016, Austrittsbericht des Ärztlichen Dienstes des Spitals F.____ vom 27. Mai 2016) ist somit\nmit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich erstellt, dass beim Versicherten im Zeitraum ab April 2016 keine erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ erforderlich war.\n\n7.4.5 An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Bericht von Dr. D.____ vom 29. April 2019 nichts zu ändern. Darin bezeichnet dieser\nseine ursprüngliche Angabe vom 18. August 2016 zur Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung \"Aufstehen, Absitzen, Abliegen\" als unzutreffend und korrigiert sie dahingehend, dass in\ndiesem Bereich \"nach wie vor keine Selbständigkeit besteht\". Diese neue Einschätzung vermag\naber im Lichte der vorstehend genannten echtzeitlichen Dokumente nicht zu überzeugen. Ihr\nwesentlicher Mangel liegt darin, dass sie nicht ausreichend begründet wird. Der behandelnde\nArzt macht einzig geltend, dass sich seine Einschätzung \"bereits aus dem komplexen, multimorbiden Krankheits- und Behinderungsbild\" des Versicherten ergebe. Dieser pauschale Hinweis reicht nun aber klarerweise nicht, um die abweichende Beurteilung im Abklärungsbericht\nvom 13. Juli 2016 oder die Feststellungen im Austrittsbericht des Ärztlichen Dienstes des Spitals F.____ vom 27. Mai 2016, in welchem ein anderes Bild der Fähigkeiten des Versicherten in\nder strittigen Lebensverrichtung vermittelt wird, zu widerlegen. Hierfür wäre eine einlässlichere\nAuseinandersetzung mit diesen beiden Berichten, von denen Dr. D.____ Kenntnis hatte, erforderlich gewesen. Eine solche fehlt aber gänzlich. Schliesslich ist auch die vom behandelnden\nArzt in seiner Beurteilung gewählte Formulierung, wonach in der strittigen Lebensverrichtung\n\"nach wie vor\" keine Selbständigkeit bestehe, doch eher erstaunlich, wenn man sich vor Augen\nhält, dass bei seinem Patienten vor der massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands\nim Februar 2016 im genannten Bereich zweifellos noch keine Hilfsbedürftigkeit, sondern vielmehr eine ausreichende Selbständigkeit vorlag.\n\n7.5 Auch die übrigen, in der Beschwerde und im nachfolgenden Schriftenwechsel erhobenen Einwände des Versicherten vermögen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach bei ihm im\nZeitraum ab April 2016 keine erhebliche Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ erforderlich war, nicht in Frage zu stellen.\n\n7.5.1 Der Beschwerdeführer zweifelt als erstes die fachliche Qualifikation der abklärenden\nPerson, Frau G.____, an. Seines Erachtens sei die Qualifikation einer Abklärungsperson nach\nden gleichen Massstäben zu beurteilen wie diejenige einer medizinischen Gutachterin bzw. eines medizinischen Gutachters. Die Qualifikation von Frau G.____ werde aus den Akten jedoch\nnicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint zu verlangen, dass die abklärende Person\nfachärztliche Kenntnisse in verschiedenen Belangen mitbringen müsse. Er kommt aber gleich\nselber zum zutreffenden Schluss, dass eine solche Person, welche all die notwendigen polydisziplinären fachärztlichen Kenntnisse in sich vereint, kaum existieren dürfte. Sodann ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich bei G.____ um eine langjährige und damit\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nerfahrene Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt handelt. Sie hat bereits früher die Abklärungen\nim Zusammenhang mit den Leistungsansprüchen des Versicherten getätigt, ohne dass dies von\nihm je beanstandet worden wäre. Somit sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb\nG.____ für die Vornahme der am 1. Juli 2016 erfolgten Abklärung vor Ort nicht ausreichend\nqualifiziert gewesen sein sollte. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Abklärungsperson\nhabe die örtlichen und räumlichen Verhältnisse und auch die medizinischen Diagnosen in den\nAbklärungsberichten nicht festgehalten. Er übersieht, dass die Rechtsprechung dies auch nicht\nverlangt. Vorausgesetzt ist einzig, dass die abklärende Person Kenntnis von diesen Aspekten\nhaben muss (vgl. die Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in E. 5.2 hiervor).\nDies war vorliegend klarerweise der Fall. Frau G.____ war vor Ort und hatte damit zweifelsfrei\nKenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem ging sie auf Seite 6 des Berichts auch detailliert auf die gesundheitliche Situation des Versicherten ein. Frau G.____ hat\nsodann eine Hilfsbedürftigkeit in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen bestätigt. Zudem hat sie\n- ganz im Sinne der Rechtsprechung - bezüglich jener Lebensverrichtung, bei welcher sie von\nkeiner Dritthilfe ausging, die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des behandelnden\nArztes veranlasst.\n\n7.5.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass mit den Personen, die ihn im Alltag\nbetreuen würden, keine Rücksprache genommen worden sei. Mit diesem Einwand kann der\nBeschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen wurde die Hilflosigkeit in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht, womit sich diesbezüglich eine Rücksprache\nmit den betreuenden Personen erübrigte, und zum andern veranlasste die Abklärungsperson\nbezüglich der einzig noch strittigen Lebensverrichtung (“Aufstehen, Absitzen, Abliegen“) explizit\neine Nachfrage beim behandelnden Arzt. In Anbetracht der daraufhin eingegangenen, inhaltlich\neindeutigen und mit der Einschätzung der Abklärungsperson übereinstimmenden Antwort von\nDr. D.____ vom 18. August 2016 durfte damals auch hinsichtlich dieser alltäglichen Lebensverrichtung von einer Rücksprache mit den betreuenden Personen abgesehen werden.\n\n"}