{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n7.3.1 Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer dem\nKantonsgericht nun allerdings eine schriftliche Erklärung des behandelnden Arztes Dr. D.____\nvom 29. April 2019 ein. Darin korrigierte dieser seine vorstehend geschilderte Aussage, die er\nim Antwortschreiben an die IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. August 2016 zur Hilfsbedürftigkeit\ndes Versicherten in der alltäglichen Lebensverrichtung \"Aufstehen, Absitzen, Abliegen\" gemacht\nhatte. Er führte aus, er habe erst jetzt festgestellt, dass sein damaliges Diktat nicht korrekt niedergeschrieben und damit seine Angabe vom 18. August 2016 bezüglich der Lebensverrichtung\n\"Aufstehen, Absitzen, Abliegen\" sachlich unzutreffend geworden sei. Richtig müsse es heissen,\ndass bei der genannten alltäglichen Lebensverrichtung nach wie vor keine Selbständigkeit bestehe. Dies ergebe sich im Übrigen bereits aus dem komplexen, multimorbiden Krankheits- und\nBehinderungsbild des Versicherten.\n\n7.3.2 Nach Eingang dieser neuen, im Vergleich zur ursprünglichen Antwort vom 18. August\n2016 inhaltlich diametral anderslautenden Erklärung von Dr. D.____ vom 29. April 2019 erachtete es das instruierende Präsidium für angezeigt, den behandelnden Arzt anlässlich einer\nmündlichen Verhandlung als Auskunftsperson (nochmals) zum medizinischen Sachverhalt und\ninsbesondere zur Frage der Hilflosigkeit des Versicherten in der alltäglichen Lebensverrichtung\n\"Aufstehen, Absitzen, Abliegen\" zu befragen. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens\nkam das instruierende Präsidium jedoch auf diese Anordnung zurück und verfügte am 14. Oktober 2021, dass vorläufig auf eine solche mündliche Befragung von Dr. D.____ verzichtet werde. Gleichzeitig überliess das instruierende Präsidium den Entscheid darüber, ob eine mündli-\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nche Befragung von Dr. D.____ zur Klärung des medizinischen Sachverhalts effektiv erforderlich\nsei oder ob die Angelegenheit gestützt auf die schriftlichen Berichte und Ausführungen von\nDr. D.____ und der anderen involvierten Personen sowie auf die übrige Aktenlage beurteilt\nwerden könne, ausdrücklich dem für die abschliessende Beurteilung der Beschwerde zuständigen Dreiergericht.\n\n7.3.3 Anlässlich der heutigen Urteilsberatung zeigte sich, dass die Beschwerde des Versicherten gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten auch dann abgewiesen werden\nmuss, wenn man im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr - wie noch im Ausstellungsbeschluss vom 7. Februar 2019 - auf die ursprüngliche Auskunft von Dr. D.____ im Schreiben\nvom 18. August 2016, sondern ausschliesslich auf dessen Erklärung vom 29. April 2019 abstellt. Die nachträgliche Korrektur seiner Beurteilung der Hilflosigkeit des Versicherten in der\nalltäglichen Lebensverrichtung \"Aufstehen, Absitzen, Abliegen\" wirkt sich mit andern Worten\nnicht auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus. Vor diesem Hintergrund\nist es aber nicht erforderlich, den behandelnden Arzt zusätzlich noch mündlich hierzu anzuhören, und es kann von einer entsprechenden Befragung von Dr. D.____ durch das Gericht abgesehen werden. Die Gründe, die zu diesem Schluss führten, sind im Folgenden näher darzulegen.\n\n7.4.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 7.2 hiervor), hielt die Abklärungsperson in ihrem Bericht\nvom 13. Juli 2016 fest, dass in der alltäglichen Lebensverrichtung “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ eine erhebliche Dritthilfe nicht erforderlich sei. Der Versicherte könne selbständig von einem Stuhl aufstehen und wieder darauf absitzen; auch das Abliegen ins Bett und das Aufstehen\nvom Bett - inklusive selbständigem Heben der Beine - sei ihm möglich. Der Versicherte stehe\nmorgens denn auch selbständig auf. Zudem schildert die Abklärungsperson, dass die Fortbewegung in der Wohnung nach wie vor selbständig möglich sei, wobei sich der Versicherte oft\nabstützen müsse.\n\n7.4.2 Diese Einschätzungen der Abklärungsperson stehen durchaus im Einklang mit den\nFeststellungen im kurz zuvor erstellten Austrittsbericht des Ärztlichen Dienstes des Spitals\nF.____ vom 27. Mai 2016, in welchem über die vom 14. März 2016 bis 18. Mai 2016 dauernde\nstationäre Neurorehabilitation des Versicherten berichtet wird. So halten die Berichterstatter\netwa im Abschnitt \"Aktivitäten\" fest, dass der Patient unter Anleitung der Ergo- und Physiotherapie grosse Fortschritte habe erzielen können, sei es ihm doch gelungen, bis zum Klinikaustritt\nseine Gehstrecke von fünf Metern auf über 400 Meter ohne Hilfsmittel zu erhöhen (S. 3 des\nBerichts). Zudem wird aus ergotherapeutischer Sicht ebenfalls geschildert, dass insgesamt\ngrosse Fortschritte erzielt worden seien. Sämtliche Transfers habe der Patient selbständig ausgeführt. Ebenso habe er bezüglich Stand- und Gangsicherheit deutliche Fortschritte gemacht\n(S. 4 des Berichts).\n\n7.4.3 Bei der beweisrechtlichen Würdigung der genannten echtzeitlichen Dokumente darf\ndurchaus mitberücksichtigt werden, dass damals auch die bei der Abklärung vor Ort mitanwesende Rechtsvertreterin des Versicherten - soweit ersichtlich - nicht gegen die Feststellung der\nAbklärungsperson interveniert hatte, wonach beim Versicherten bei der alltäglichen Lebensver-\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrichtung “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ nach wie vor Selbständigkeit bestehe und demnach\nkeine direkte Dritthilfe erforderlich sei.\n\n"}