{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvornahm, welche zum Schluss gelangte, dass noch immer eine leichte Hilflosigkeit vorliege.\nSomit bestand im damaligen Zeitpunkt aber keinerlei Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu tätigen. Bezeichnenderweise wurden solche damals denn auch nicht beantragt und\nebenso wenig wurde deren Ausbleiben moniert.\n\n6.4 Klarzustellen bleibt, dass sich im vorliegenden Verfahren nicht die Frage stellt, ob die\ndamaligen Abklärungen korrekt waren oder nicht. Die Verfügungen, die gestützt auf die Abklärungsberichte der IV-Stelle Basel-Stadt ergingen, erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Ein\nallfälliges Zurückkommen auf diese Verfügungen wäre deshalb nur unter dem Titel der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich. Eine solche steht hier klarerweise nicht\nzur Diskussion und sie bildet insbesondere auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.\n\n6.5 Schliesslich bestand - entgegen einer weiteren Annahme des Beschwerdeführers -\nauch im Mai 2015 kein Anlass dafür, von Amtes wegen eine Revision der Hilflosenentschädigung durchzuführen. Im genannten Zeitpunkt ging bei der IV-Stelle Basel-Stadt das von der\nRechtsvertreterin und dem behandelnden Augenarzt Dr. med. E.____, Ophthalmologie FMH,\nfür den Versicherten ausgefüllte und unterzeichnete Formular “Assistenzbeitrag: Ärztliche Bestätigung der akuten Phase“ vom 5. Mai 2015 ein. Darin wurde geltend gemacht, dass in gewissen Assistenzbereichen ein Mehraufwand vorliege. Wie dem Formular entnommen werden\nkann (vgl. dessen S. 2), dient dieses dazu, während der akuten Phase eines Leidens die Gewährung eines Zuschlags zum Assistenzbeitrag für höchstens 90 aufeinander folgende Tage zu\nbeantragen, sofern in der Verfügung zum Assistenzbeitrag akute Phasen vorgesehen sind. Da\nsich dieses Formular explizit auf den Assistenzbeitrag bezieht, war die IV-Stelle Basel-Stadt\nallein aufgrund der Einreichung dieses Gesuchs nicht verpflichtet, zusätzlich von Amtes wegen\nauch die weitere Frage zu prüfen, ob bei der Hilflosenentschädigung in einzelnen alltäglichen\nLebensverrichtungen - entgegen der früheren Abklärungen - nunmehr eine erhebliche und dauerhafte Dritthilfe notwendig sei. Um eine solche dauerhafte Verschlechterung bei einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen geltend zu machen, wäre die Einreichung eines Gesuchs um\nRevision der Hilflosenentschädigung erforderlich gewesen.\n\n6.6 Aufgrund des Gesagten ist mit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft davon auszugehen, dass vorliegend eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung frühestens ab April 2016, dem\nZeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren stellte, in Betracht fällt.\n\n7. Im Folgenden ist somit zu prüfen, in welchem Ausmass der Versicherte im Zeitraum ab\nApril 2016 hilflos war.\n\n7.1 Die IV-Stelle Basel-Stadt gab nach Eingang des Revisionsbegehrens vom 4. April 2016\nzur Bemessung der aktuellen Hilflosigkeit des Versicherten bei ihrem Abklärungsdienst eine\nAbklärung an Ort und Stelle in Auftrag. Diese ergab gemäss Abklärungsbericht vom 13. Juli\n2016, dass der Versicherte seit Ende Februar 2016, als er einen ischämischen Schlaganfall\nerlitten hatte, in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen “Ankleiden, Auskleiden“, “Essen“,\n“Körperpflege“, “Verrichten der Notdurft“ und “Fortbewegung“ erhebliche und dauernde Dritthilfe\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbenötige. In Bezug auf diese fünf alltäglichen Lebensverrichtungen wird die durch den Abklärungsdienst erfolgte Beurteilung der Hilflosigkeit - zu Recht - von keiner Partei in Zweifel gezogen. Es kann deshalb an dieser Stelle von weiteren Erörterungen zur Hilfsbedürftigkeit des Versicherten in den genannten fünf Lebensverrichtungen abgesehen werden.\n\n7.2 Vorliegend ist einzig noch strittig, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum ab April 2016\nauch in der alltäglichen Lebensverrichtung \"Aufstehen, Absitzen, Abliegen\" auf erhebliche Dritthilfe angewiesen war, woraus eine Hilflosigkeit schweren Grades resultieren würde. Im erwähnten Bericht vom 13. Juli 2016 wurde dies vom Abklärungsdienst verneint. Die Abklärungsperson\nführte aus, im Bereich “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ sei eine erhebliche Dritthilfe nicht erforderlich. Der Versicherte könne selbständig von einem Stuhl aufstehen und wieder absitzen und\nauch das Abliegen ins Bett und das Aufstehen vom Bett sei ihm selbständig möglich. Wie den\nAkten entnommen werden kann, fragte die IV-Stelle Basel-Stadt vor der Beschlussfassung den\nbehandelnden Arzt Dr. D.____ an, ob er aus ärztlicher Sicht bestätigen könne, dass beim Versicherten bei der alltäglichen Lebensverrichtung “Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ nach wie vor\nSelbständigkeit bestehe. Mit Schreiben vom 18. August 2016 bejahte Dr. D.____ dies ausdrücklich. Gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 13. Juli 2016 und diese Bestätigung des behandelnden Arztes Dr. D.____ vom 18. August 2016 ging die IV-Stelle Basel-Stadt\ndeshalb bei der Bemessung der aktuellen Hilflosigkeit davon aus, dass der Versicherte seit Ende Februar 2016 zwar in den fünf oben (vgl. E. 7.1 hiervor) genannten alltäglichen Lebensverrichtungen, nicht aber im Bereich “Aufstehen Absitzen, Abliegen“ regelmässig in erheblicher\nWeise auf die Hilfe Dritter angewiesen war.\n\n"}