{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n5.2 Für die Bemessung der Hilflosigkeit der versicherten Person veranlasst die IV-Stelle in\nder Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG in Verbindung mit\nArt. 57 Abs. 1 lit. f IVG und Art. 69 Abs. 2 IVV). Die Ergebnisse der Abklärung werden in einem\nAbklärungsbericht erfasst, wobei dieser - unter dem Aspekt der Hilflosigkeit - folgenden Anforderungen zu genügen hat: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis\nder örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten\nDiagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten\nüber physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig,\nsondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen,\nwobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext\nmuss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben\nzu stehen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige\nEntscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das\ngebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am\nkonkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543\nE. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2).\n\n6.1 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten und das Ausmass seiner Hilflosigkeit seit der mit Verfügung vom 6. November 2013\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nper 1. Dezember 2013 erfolgten Zusprache einer Hilflosenentschädigung der AHV für eine\nHilflosigkeit leichten Grades erheblich verschlechtert haben und dass deshalb die Voraussetzungen einer revisionsweisen Heraufsetzung der Hilflosenentschädigung erfüllt sind. Strittig ist\nzwischen den Parteien jedoch, ob der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades oder auf eine solche schweren Grades\nhat, und auf welchen Zeitpunkt hin eine revisionsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung\ndes Versicherten vorzunehmen ist.\n\n6.2 In Bezug auf den Zeitpunkt der Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung des\nVersicherten weist die Ausgleichskasse Basel-Landschaft darauf hin, dass dieser im April 2016\nein Gesuch um Revision der Hilflosenentschädigung gestellt habe. Eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung sei daher aufgrund der Regelung von Art. 66bis Abs. 2 AHVV in Verbindung\nmit Art 88bis Abs. 1 lit. a IVV frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich. Demgegenüber vertritt der\nBeschwerdeführer den Standpunkt, dass ihm in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bereits ab Oktober 2013 eine höhere Hilflosenentschädigung zugesprochen werden könne. Er habe damals\ndie Ausrichtung eines Assistenzbeitrags beantragt und damit gleichzeitig ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung gestellt.\n\n6.3 Wie bereits im Sachverhalt festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung\nvom 3. Februar 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Hilflosenentschädigung der IV für\neine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. Eine im Januar 2013 von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab laut Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom\n5. Juni 2013, dass der Versicherte unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für\neine Hilflosigkeit leichten Grades habe. Nachdem der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet hatte, sprach ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Verfügung vom 6. November\n2013 per 1. Dezember 2013 eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit leichten\nGrades zu. Alle diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 29. Oktober\n2013 hatte der Versicherte überdies ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags gestellt. Entgegen der vom Beschwerdeführer heute vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass dieses Gesuch ausschliesslich den Assistenzbeitrag zum Gegenstand hatte und damit nicht auch - konkludent - ein Antrag auf Revision der Hilflosenentschädigung gestellt wurde.\nFür diese Betrachtungsweise spricht auch der Umstand, dass der - bereits damals anwaltlich\nvertretene - Versicherte in der Folge nie nachfragte, wie es sich mit seinem Revisionsgesuch\nverhalte. Entgegen dem weiteren (Eventual-) Standpunkt des Beschwerdeführers ist die IV-\nStelle Basel-Stadt - der Versicherte bezog dannzumal noch eine Hilflosenentschädigung der IV\n- damals auch nicht verpflichtet gewesen, eine Revision von Amtes wegen an die Hand zu\nnehmen. Gemäss der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit\ndie Behörde eine Revision von Amtes wegen aufnimmt, gleich hoch, wie wenn eine Revision\nauf Gesuch hin verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2018,\n8C_597/2017, E. 3.5). Die neuen Fakten müssen also in beiden Fällen mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass eine anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Eine solche Konstellation lag hier nicht vor. Es ist vielmehr\nso, dass die IV-Stelle Basel-Stadt im Februar 2014 im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag vorfrageweise eine (erneute) Abklärung der Hilflosigkeit\n\n"}