{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe; Urteil des\nBundesgerichts vom 15. Februar 2021, 9C_381/2020, E. 5.1.1; BGE 133 V 450 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss KSIH Rz. 8029 ist indirekte Hilfe von Drittpersonen gegeben, wenn\ndie versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst\nüberlassen wäre. Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache Versicherte mit psychisch und geistig\nbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen betrifft, setzt ferner nach KSIH Rz. 8030 voraus,\ndass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der\nAusführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n4.3.3 Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer\nNotwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die\nversicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2017, 9C_562/2016, E. 5.3). Die Hilfe ist sodann erheblich, wenn\ndie versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht\nmehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben\nkann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen\nwürde (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.3 mit weiteren\nHinweisen).\n\n4.4 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird - nebst den in Art. 17 Abs. 1 ATSG geregelten Invalidenrenten - auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes\nwegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Zu den von dieser Bestimmung\nerfassten “Dauerleistungen“ gehört unter anderem die Hilflosenentschädigung nach Art. 42\nAbs. 1 IVG (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17\nRz 81). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf\nArt. 17 Abs. 2 ATSG setzt somit einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche\nÄnderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. die Verbesserung oder Verschlechterung des\nGesundheitszustands oder die Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist,\nden Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE\n137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis). Zu beachten ist, dass sich - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - auch eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung auf den Leistungsanspruch auswirken und somit revisionsrechtlich von Bedeutung sein kann (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n4.5 Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur\nRentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz 87). Das\ngesamte Rentenrevisionsrecht ist mit anderen Worten auf die Hilflosenentschädigung nach\nArt. 42 IVG sinngemäss anwendbar (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 139).\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und\nSozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie\nvon ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr\njener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als\ndie wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast\nbegriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden\nVerwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als\nim Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings\nerst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf\nGrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit\nHinweisen).\n\n"}