{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n2.4 Schliesslich moniert die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom\n1. November 2021, sie könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass \"die Fallakten durchaus\nentscheidrelevante Fehlbestände aufweisen\" würden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers belegt diese Behauptung jedoch in keiner Weise. Nichtsdestotrotz wies das instruierende Präsidium die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. November 2021 auf die\nMöglichkeit hin, das gesamte Aktendossier des Gerichts bei Bedarf einzusehen und zur Überprüfung ihrer Annahme, dass relevante \"medizinische Zeugnisse/Berichte/Bestätigungen\" in\nden Akten des Gerichts fehlen würden, einen entsprechenden \"Abgleich\" mit ihren eigenen Akten vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers\nin der Folge jedoch keinen Gebrauch. Ihre eingangs wiedergegebene Behauptung ist deshalb\nals unbegründet zurückzuweisen.\n\n3. In materieller Hinsicht ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu beurteilen. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer\ngrundsätzlich eine solche zusteht. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen die Höhe\nder Hilflosenentschädigung, die der Versicherte beanspruchen kann, und ab wann ihm diese\nauszurichten ist.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem,\nmittlerem oder leichtem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos\ngilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die\nBemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis\nAbs. 5 Satz 2 AHVG).\n\n4.2 Nach Art. 43bis Abs. 3 AHVG beträgt die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit\nschweren Grades 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine\nHilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34\nAbs. 5 AHVG. Für die Bemessung der Hilflosigkeit erklären Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG die\nBestimmungen des IVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV die Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b sowie\nAbs. 3 lit. a-d IVV für sinngemäss anwendbar. Demnach gilt laut Art. 37 Abs. 1 IVV die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in\nallen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter\nangewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.\nMittelschwer ist die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz\nder Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in\nerheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist\nund überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Als leicht gilt die Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nmindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die\nHilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b);\neiner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf\n(lit. c); oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche\nKontakte pflegen kann (lit. d).\n\n4.3.1 Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind die folgenden sechs\nalltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: \"Ankleiden, Auskleiden\"; \"Aufstehen, Absitzen,\nAbliegen\"; \"Essen\"; \"Körperpflege\"; \"Verrichtung der Notdurft\"; \"Fortbewegung\" (BGE 133 V 450\nE. 7.2, 127 V 94 E. 3c; Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8010). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer\nLebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person\nbei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es,\nwenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c, 117 V 146 E. 2 mit Hinweis).\n\n4.3.2 Die benötigte Hilfe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in\ndirekter Dritthilfe, sondern auch anhand einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine\nLebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zu-\n\n"}