{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n2.3.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Verfügung vom 21. November 2016 sei nicht\nausreichend begründet gewesen. Dem Versicherten ist dahingehend beizupflichten, dass nach\nArt. 49 Abs. 3 ATSG Verfügungen zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien\nnicht voll entsprechen. Zweck der Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen\nAnspruchs auf rechtliches Gehör ist insbesondere sicherzustellen, dass die betroffene Person\ndie Verfügung sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid\nstützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen, 136 I 184 E. 2.2.1). Im Weiteren hat das Bundesgericht aber auch festgehalten, dass in den Fällen, in denen gegen die Verfügung eine Einsprache offensteht, die Begründung der Verfügung umso knapper ausfallen könne, je geringer\ndie formellen Anforderungen an die Einsprache ausgestaltet seien; dies sei insbesondere im\nSozialversicherungsrecht der Fall, wo die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere an deren Begründung, minimal seien (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2009,\n8C_413/2008, E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend hielt die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft in der Begründung ihrer Verfügung vom 21. November 2016 fest, dass der Versicherte seit Februar 2016 in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen massgeblich auf die Hilfe\ndurch Drittpersonen angewiesen sei und der dauernden Pflege bedürfe. Sie unterliess es jedoch, die fünf alltäglichen Lebensverrichtungen zu benennen, in denen eine Dritthilfe erforderlich sei, bzw. insbesondere diejenige alltägliche Lebensverrichtung konkret zu bezeichnen, in\nwelcher der Versicherte gemäss den Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt weiterhin selbständig sei. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass der Versicherte dies ohne Weiteres dem Abklärungsbericht des Aussendienstes vom 13. Juli 2016 entnehmen konnte, der ihm vor Verfügungserlass zugestellt worden war. Somit war er aber durchaus in der Lage, die Verfügung\nsachgerecht anfechten zu können. Mit dem Einwand, wonach die Verfügung vom 21. November\n2016 nicht ausreichend begründet gewesen sei, kann der Versicherte deshalb im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit der Beschwerdeführer eine\nGehörsverletzung geltend macht, weil kein Entscheid über seine Verfahrensanträge betreffend\neine Zweiteilung des Verfahrens und die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen getroffen\nworden sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Einspracheentscheid\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwurden die entsprechenden Aspekte gewürdigt und die Ausgleichskasse Basel-Landschaft begründete, weshalb Vergleichsverhandlungen keinen Sinn machen würden; ebenso entschied\ndie Ausgleichskasse Basel-Landschaft über ihre Zuständigkeit. Dass dieser Zuständigkeitsentscheid nicht vorab in einer separaten Verfügung erging, ist - auch mit Blick auf Art. 35 ATSG -\nletztlich nicht zu beanstanden. Eine Gehörsverletzung ist hingegen mit dem Beschwerdeführer\ndarin zu sehen, dass die Verwaltung nie über sein rechtzeitig gestelltes Gesuch um Erstreckung\nder Frist zur Stellungnahme zum ergänzenden Bericht des Abklärungsdienstes vom 1. März\n2017 entschied mit der Folge, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine solche Stellungnahme einreichte. Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich\naber entgegenhalten lassen, dass ihm mit der Zeit eine Nachfrage, wie es sich mit seinem noch\nnicht beantworteten Fristerstreckungsgesuch verhalte, durchaus zumutbar gewesen wäre. Sodann hätte er von sich aus, d.h. auch ohne die Antwort auf sein Gesuch abzuwarten, eine Stellungnahme zu diesem ergänzenden Bericht einreichen können. Selbst wenn man aber von einer Gehörsverletzung ausginge, gälte es Folgendes zu beachten: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt - ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels - zwar grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids\n(BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben aber praxisgemäss Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als\nauch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Heilung dieser nicht allzu schwerwiegenden Gehörsverletzung erfüllt. Das Kantonsgericht verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition (vgl. § 57 VPO); zudem haben sich beide Parteien im Rahmen des\nSchriftenwechsels des vorliegenden Verfahrens einlässlich zum Inhalt und zum Beweiswert des\nfraglichen Abklärungsberichts geäussert und so ihre jeweiligen Standpunkte aufgezeigt.\n\n"}