{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1b0df279-4a60-4446-a47f-bd9aaa0ab353&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050352", "Checksum": "ffa89ad5b1029fd3746255c182e89b35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-17-346-10_2022-01-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=68567687-e56f-43db-8b96-328f7b6f4e8e", "Checksum": "f0eabc60923077344a36479395f2518a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 17 346/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:10:48", "Checksum": "020a18f22a807f5ed603ccbe3b4f7e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.01.2022 710 17 346/10\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n2.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche\nGehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person\neingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur\nSache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der\nAnspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer\nPartei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung\nbringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur\nunter Würdigung der konkreten Umstände sagen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).\n\n2.3.2 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und\nzur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer\nwiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor\neiner Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt\nüberprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von\neiner Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer \"Heilung\" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit\nzu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren\nwären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).\n\n2.3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei ihm nie Gelegenheit eingeräumt worden,\nsich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und zur Stellungnahme der Beigeladenen\nzu äussern. Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von\nParteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme übermittelt. Diese Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten\nSchriftenwechsels. Ein solcher wird jedoch nur ausnahmsweise eröffnet. Ferner kann das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Eingaben den Verfahrensbeteiligten mit förmlicher\nFristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen. Schliesslich kann eine\nneu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere\nÄusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt werden. Kommen Verfahrensbeteiligte, die eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie\nmöchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umge-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhend zu erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss\ndeshalb die Beschwerde führende Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme übermittelten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich\neinreichen oder beantragen; andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 mit Hinweisen). Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer\ndie Vernehmlassung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft am 4. April 2018 und die Stellungnahme der Beigeladenen am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht. Nach Erhalt dieser Rechtsschriften reichte er jedoch weder unaufgefordert eine Replik ein noch ersuchte er um Ansetzung\neiner Frist zur Einreichung einer solchen. Erst viel später - im Januar 2019 - beanstandete er,\ndass ihm nie Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zu äussern. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung muss sich\nder Beschwerdeführer deshalb entgegenhalten lassen, dass er auf eine Stellungnahme zu den\nerwähnten Eingaben der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und der IV-Stelle Basel-Stadt verzichtet hat.\n\n"}